MIETBEDINGUNGEN
Stand August 2018
myDepot.ch in Attikon ist eine Dienstleistung der Wegmüller Verwaltung AG, Bahnstrasse 14, 8544 Attikon.
Geltungsbereich
Die Miete eines Lagerraumes von myDepot.ch in Attikon erfolgt zu den nachstehenden Mietbedingungen soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Von den Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Tätigkeitsbereich der Vermieterin
Die Vermieterin stellt abgegrenzte, abschliessbare und ausschliesslich von einer Partei zugängliche Lagerräume zur Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat, Effekten und anderen Gütern zur Verfügung. Empfang, Auslieferung, Weitertransport und sonstige mit der Behandlung des Lagergutes verbundene Dienstleistungen werden von der Wegmüller Verwaltung AG nicht angeboten.
Mietvertrag
Der Mietvertrag wird erst mit Unterzeichnung durch den Mieter und die Vermieterin verbindlich. Allfällige Folgen unrichtiger oder ungenügender Angaben hat der Mieter zu tragen. Die Mindestmietdauer beträgt 14 Tage.
Lagergut
Der Mieter darf den Lagerraum ausschliesslich für die Einlagerung von beweglichen Gegenständen für private Zwecke nutzen (z.B. Mobiliar, Hausrat, Effekten). Das Lagern folgender Güter ist verboten: Treibstoffe, feuer- oder explosionsgefährliche Materialien sowie Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. verderbliche Ware) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Mieter für jeden daraus entstehenden Schaden. Weiter ist das Lagern von besonders wertvollen Gegenständen wie Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck usw. untersagt. Die Vermieterin haftet nicht fürs Lagergut.
Textilien wie Kleider, Stoffe, Teppiche usw. sind luftdicht zu verpacken. Dem Mieter ist es untersagt, Gegenstände ausserhalb des ihm zugewiesenen Lagerraums abzustellen. Die Vermieterin darf solche Gegenstände ohne Weiteres entsorgen.
Lagerraum
Der Mieter hat den Lagerraum mit aller Sorgfalt zu gebrauchen und in gutem und sauberem Zustand zu halten. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen am Lagerraum keinerlei Installationen angebracht und keine Veränderungen vorgenommen werden. Der Anschluss von Apparaten, Maschinen und dergleichen ist untersagt. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, dass ihn die Vermieterin auf die Brandschutzanlage und das absolute Rauchverbot in den Räumlichkeiten hingewiesen hat. Die Kosten eines von ihm ausgelösten Fehlalarms hat der Mieter zu übernehmen. Die Untermiete oder der Abtausch des Lagerraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.
Überprüfung des Lagergutes
Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Zustand der eingelagerten Güter zu überprüfen. Stellt sie offensichtliche Veränderungen an Gütern fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet sie es dem Mieter. Ist Gefahr in Verzug, ist sie berechtigt, nach bestem Wissen alleine die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.
Haftung der Vermieterin
Für Diebstahl der eingelagerten Güter und für Beschädigungen des Lagerguts durch Dritte kann die Vermieterin nicht haftbar gemacht werden. Die Vermieterin haftet nur für absichtlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen. Ebenso ist in folgenden Fällen eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen:
a) für besonders empfindliche Gegenstände wie Glas, Porzellan, Marmor, Lampen, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektronische Apparate usw.;
b) für unverpackte Textilien wie Kleider, Stoffe, Teppiche usw.;
c) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden, Holzwurm und Schimmel;
d) für besonders wertvolle Gegenstände wie Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck usw.;
e) für andere unzulässig eingelagerte Gegenstände;
f) für den Affektionswert von Gegenständen;
g) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
h) für Folgen von Temperaturschwankungen und Einfluss von Luftfeuchtigkeit und
i) für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
Haftung des Mieters und Versicherung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch seine Tätigkeiten oder durch sein Lagergut der Vermieterin oder Dritten entstehen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung durch den Mieter wird vorausgesetzt. Ebenso ist die Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden Sache des Mieters. Mieten mehrere Personen den Lagerraum gemeinsam, haften sie solidarisch.
Mietzins und Folgen des Zahlungsverzugs
Der vereinbarte Mietzins ist zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats. Bezahlt der Mieter den Mietzins bar ein, anstatt einen Dauerauftrag einzurichten, ist die Vermieterin berechtigt, für die dadurch entstandenen Umtriebe einen Zuschlag von CHF 5 pro Zahlung zu verrechnen.
Bei Zahlungsverzug des Mieters wird der Zugang
zum Lagerraum umgehend gesperrt. Weiter setzt die Vermieterin dem Mieter eine Frist von 14 Tagen, um die offenen Forderungen zu begleichen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vermieterin ohne Weiteres berechtigt, den Lagerraum zu räumen, die eingelagerten Güter auf Kosten des Mieters zu entsorgen oder freihändig zu verkaufen und gegen den Mieter Betreibung einzuleiten. Vom Erlös eines allfälligen Verkaufs von Gütern werden zuerst die offenen Forderungen der Vermieterin (insbesondere offener Mietzins sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug und der Räumung des Lagerraums) beglichen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Mieter ausbezahlt.
Mahnungen und andere der Vermieterin bei Zahlungsverzug des Mieters entstehende Arbeiten werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt (CHF 120/Stunde, mindestens jedoch CHF 60).
Domizilwechsel
Der Mieter hat der Vermieterin jeden Domizilwechsel unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange ein Domizilwechsel nicht angezeigt ist, ist die Vermieterin berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Mieters zu senden.
Zugang zum Lagerraum
Der Mieter hat täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr ohne Anmeldung Zugang zu seinem Lagerraum (elektronischer Badge). Bei Verlust des Zutrittsbadges und/oder des allfällig von der Vermieterin abgegebenen Bügelschlosses wird ein Unkostenbeitrag von CHF 150.00 fällig.
Bei Zahlungsverzug des Mieters wird der Zugang zum Lagerraum umgehend gesperrt. Die Vermieterin ist bei Vorweisen des Mietvertrages verpflichtet, den Zugang zum gemieteten Lagerraum herzustellen. Bevor die Güter aus dem Lagerraum herausgenommen werden können (auch nur ein Teil der eingelagerten Güter), sind indes alle offenen Forderungen der Vermieterin zu begleichen.
Kündigung
Ist der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen können Mieter oder Vermieterin den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch die Vermieterin hat an die letztgenannte Domiziladresse des Mieters zu erfolgen. Der Mietvertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (z.B. Gerüche, Auslaufen oder Schädlinge) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen. In dem Fall ist dem Mieter eine angemessene kurze Frist zur Räumung des Lagerraumes anzusetzen.
Rückgabe des Lagerraums
Der Mieter hat den sauberen und vollständig geräumten Lagerraum, inklusive Badge und allfällig dazugemietetem Bügelschloss, spätestens am letzten Tag der Mietdauer zurückzugeben. Die Vermieterin ist berechtigt, Gegenstände, die der Mieter im Lagerraum zurücklässt, auf Kosten des Mieters zu entsorgen oder freihändig zu verkaufen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Mietvertrag untersteht schweizerischem Recht. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag gilt Attikon (ZH) als Gerichtsstand.